Tourismusbeitrag 2017

Tourismusbeitrag 2017 - Satzung neu erlassen

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 30.9.2021 die Satzung zur Erhebung eines des Tourismusbeitrags für das Jahr 2017 neu beschlossen und damit einen im Normenkontrollverfahren festgestellten Verfahrensmangel geheilt. Die von der Oberbürgermeisterin ausgefertigte Satzung wurde mit der Veröffentlichungen in den Tageszeitungen Allgemeine Zeitung am 14.10.2021 und Öeffentlicher Anzeiger am 15.10.2021 in Kraft gesetzt. Aufgrund der Beleihung in der Fassung vom 13.12.2021 ist die Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH als städtische Gesellschaft mit der Erhebung des Tourismusbeitrags beauftragt. Die Erhebung des Tourismusbeitrags ist ausschließlich auf das Jahr 2017 beschränkt und wird für die Folgejahre nicht mehr erhoben. Bescheide konnten bis zum 31.12.2021 festgesetzt werden. Bescheide können nur noch im Rechtshilfeverfahren geändert werden, wenn sie noch nicht bestandskräftig geworden sind, weil fristgerecht Widerspruch gegen den Beitragsbescheid geltend gemacht wurde. Im erneute Normenkontrollverfahren vor dem OVG Koblenz wurde ein Antrag auf Nichtigkeit der Satzung nach mündlicher Verhandlung am 9.12.2022 vom Gericht zurückgewiesen und sowohl das Satzungsverfahren also auch der Satzungsinhalt als rechskonform bestätigt. Noch anhängige Widerspruchsverfahren müssen vor dem Stadtrechtsausschuss im Einzelfall verhandelt werden.

Warum Tourismusbeitrag

Die Stadt Bad Kreuznach erhebt diesen Tourismusbeitrag zum Ersatz ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden öffentlichen Einrichtungen. Sie hat mit der Aufgabe der Erhebung des Beitrages ein städtische Gesellschaft - die Gesundheit und Tourismus für Bad Kreuznach GmbH - beaufttragt.

Der Tourismusbeitrag hat das Ziel eines Vorteilsausgleiches für den wirtschaftlichen Nutzen, den Gewerbetreibende und Freiberufler aus dem Fremdenverkehr ziehen können. Er wird daher von den Personen und Unternehmen erhoben, denen durch das touristisch relevante Angebot unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden bzw. erwachsen können. Besondere wirtschaftliche Vorteile bestehen in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichketen durch touristische Tages- und Übernachtungsgäste in der Stadt Bad Kreuznach.

Unmittelbare Vorteile sind in erster Linie bei selbständig tätigen Personen- bzw. Unternehmen gegeben, die in direkter Verbindung mit dem Fremdenverkehr stehen; in denen also gegen Entgelt Dienstleistungen erbracht oder Waren verkauft werden. Mittelbare Vorteile sind dann gegeben, wenn mit den vom Fremdenverkehr unmittelbar profitierenden Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer  Bedarfsdeckung Geschäfte getätigt oder Dienstleistungen erbracht werden. Das kann der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, aber auch die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien sein.

Welche Aufgaben werden damit finanziert?

Die Stadt Bad Kreuznach und ihre städtischen Gesellschaften unterhalten eine Vielzahl von Einrichtungen und Angeboten, die auch den Gästen der Stadt dienen und bei denen ein hoher Fehlbetrag entsteht, der nicht durch direkte oder indirekte Einnahmen gedeckt werden kann.

Daz gehören:

Salinental mit Gradierwerken

Parks der Stadt

Saunalandschaft Bäderhaus

Thermalbad und andere Schwimmbäder

Crucenia Gesundheitszentrum für Ambulante Kur

Haus des Gastes und Touristen-Informationen

Museen

Rad- und Wanderwege

Veranstaltungen und Feste in städtischer Regie

Kurmittelhaus Bad Münster am Stein

Werbung und Stadtmarketing

Die Stadt muss mit einer vom Stadtrat beschlossenen Berechnung darlegen, dass die Kosten und Aufwendungen für diese Angebote über den Erträgen (einschließlich des zu erwartenden Tourismusbeitrags) liegen, die erzielt werden.

Berechnung des Tourismusbeitrages

Der Erhebungszeitraum für den Tourismusbeitrag ist das Kalenderjahr 2017. Maßgebend für die Berechnung ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz gem. § 1 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes des Vorjahres. Bei fehlender Umsatzsteuerpflicht wird der Umsatz nach einem den Entgelten im Sinne des Satzes 1 des § 3 (2) vergleichbaren Betrages ermittelt.

Die Berechnungsgrundlage wird nun mit einem Vorteilssatz multipliziert, welcher je nach Berufsgruppe unterschiedlich hoch sein kann. Dann erfolgt die Multiplikation des Umsatzes mit dem niedrigsten Reingewinnsatz. Anschließend wird der hieraus resultierende Messbetrag mit dem Beitragssatz multipliziert, wodurch der jährliche Tourismusbeitrag ermittelt wird.

Steuerbarer Umsatz des Vorjahres x Vorteilssatz x niedrigster Reingewinnsatz x Beitragssatz = Tourismusbeitrag

Anzeige- und Auskunftspflicht

Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind dazu verpflichtet, der Stadt Bad Kreuznach die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit und die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages bzw. der Vorausleistung mitzuteilen. Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten zuwider  gehandelt, so kann die Stadt Bad Kreuznach die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsermittlung schätzen. Sie kann dafür Auskunft bei anderen Behörden einholen.

Rechtsgrundlage

Auf das Jahr 2017 ist die neue Satzung über die Erhebung des Tourismusbeitrags der Stadt Bad Kreuznach vom 26.02.2019 bzw. 5.10.2021 anzuwenden (siehe oben). Das Recht zur Erhebung der Beiträge beruht auf dem § 12 Kommunal-Abgaben-Gesetz Rheinland-Pfalz.

Erhebungsstelle Tourismusbeitrag

Kurhausstr. 22-24, 55543 Bad Kreuznach

Tel. 0671 83600140

Öffnungszeiten

Montag - Freitag, 9.00 - 12.00 Uhr

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